Annahmen für die Berechnung
Allgemeine Annahmen
Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen basieren auf dem aktuellen Steuer- und Sozialversicherungsrecht, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit in allen steuerlichen Belangen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann es zu Abweichungen kommen. Bei Steuerfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Diese Ausführungen und Berechnungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind unverbindlich und erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie basieren auf subjektiven Bewertungen und berücksichtigen den derzeitigen Kenntnisstand, die derzeitigen persönlichen Verhältnisse sowie die derzeitige Gesetzeslage. Die Berechnungen sind als reine Orientierung zu sehen und beanspruchen keine absolute Gewähr. Sie ersetzen keine ausführliche Beratung. Es wurden bestimmte Annahmen getroffen, die von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen können und höchstwahrscheinlich auch abweichen werden.
Im Einzelnen gelten folgende Annahmen
- Es wird unterstellt, dass Sie unmittelbar zulageberechtigt sind.
- Die Berechnung erfolgt nur für eine Person.
Bei Ehepartnern ist eine zweite Berechung durchzuführen, da auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen bei Ehegatten zwei Riester-Verträge geführt werden müssen, wenn beide die Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen möchten. Des weiteren ist zu beachten, dass für jeden Ehegatten anhand seiner jeweiligen maßgebenden Einnahmen ein eigener Mindestbeitrag zu berechnen ist, wenn beide zum unmittelbar förderfähigen Personenkreis gehören. - Die Berechnung der Steuer erfolgt auf der Basis des aktuellen Lohnsteuertarifs.
- Bei der Betrachtung der Riester-Föderung wird das Bruttogehalt aus nichtselbstständiger Arbeit des aktuellen Jahres als Berechnungsgrundlage unterstellt. Weitere Einkünfte oder Freibeträge werden aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt.
Tatsächlich werden für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags immer die beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des SGB VI des vorangegangenen Kalenderjahres zu Grunde gelegt. Sonderbehandlungen gibt es für in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Personen, die abweichend vom tatsächlich erzielten Entgelt oder von der Entgeltersatzleistung andere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen haben.
Für die Bestimmung der maßgeblichen Besoldung ist auf die zugeflossene Besoldung/Amtsbezüge der entsprechenden Besoldungsmitteilung/Mitteilung über die Amtsbezüge abzustellen. - Der erforderliche Mindesteigenbeitrag beträgt 4 % der maßgebenden Einnahmen des Vorjahres, maximal 2.100 EUR – mindestens 60 EUR. Die maßgebenden Mindesteinnahmen beziehen sich hier auf das angegebene Bruttogehalt aus nichtselbstständiger Arbeit. Hat der Zulagenberechtigte keine maßgebenden Einnahmen, wird als Mindesteigenbeitrag immer der Sockelbetrag von 60 EUR zu Grunde gelegt.
- Wenn der erforderliche Mindesteigenbeitrag für das Beitragsjahr nicht erbracht wird, erfolgt eine anteilige Kürzung der Grundzulage und Kinderzulage für das Beitragsjahr. Die Kürzung erfolgt nach dem Verhältnis der geleisteten Altersvorsorgebeiträge zum erforderlichen Mindesteigenbeitrag.
- Wenn der Kunde das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Grundzulage einmalig um einen Betrag von 200 EUR.
- Es wird unterstellt, dass die Kinderzulage für das laufende Jahr gewährt wird, d.h dass für die angegebenen Kinder für das Beitragsjahr für mindestens einen Monat Kindergeld an den Zulagenberechtigten ausgezahlt worden ist.
- Die Kinderzulage wird nur einem Elternteil gewährt, dies ist grundsätzlich die Mutter des Kindes. Auf Antrag kann auch der Vater die Zulage erhalten
- Es wird unterstellt, dass der Zulagenberechtigte seinen Anbieter bevollmächtigt, für ihn den Antrag auf Zulage zu stellen, den Anbieter rechtzeitig über seine persönlichen Verhältnisse den Riester-Vertrag betreffend informiert und bei der Lohn-/Einkommensteuererklärung die notwendigen Angaben zum Riester-Vertrag vorlegt.